Geschäftsordnung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Deutsche Kunstrat ist eine Sektion des Deutschen Kulturrats e.V. und setzt sich aus Bundesverbänden der Urheber und der Vermarkter / Vermittler im Bereich der Bildenden Kunst zusammen.

(2) Die Administration des Deutschen Kunstrats obliegt einem der beiden Sprecher. Sofern von der Mitgliederversammlung kein anders lautender Beschluss gefasst wird, befindet sich die Adresse und die Geschäftsstelle des Deutschen Kunstrats in der Amtszeit des für die Administration zuständigen Sprechers/in bei dem jeweiligen Mitgliedsverband, den diese(r) vertritt.

(3) Das Geschäftsjahr des Deutschen Kunstrats ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Deutsche Kunstrat dient der Interessenvertretung, dem Interessenausgleich und Informationsaustausch der Bundesverbände im Bereich der Bildenden Kunst. Sein Ziel ist, der Kultur und insbesondere der bildenden Kunst die gebührende Geltung zu verschaffen und die kulturpolitischen Rahmenbedingungen bzw. Voraussetzungen für ihre Weiterentwicklung mitzugestalten.

(2) In Beschlüssen des Deutschen Kunstrats sind die unterschiedlichen Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Der Deutsche Kunstrat ist bestrebt, in seinen Beschlüssen größtmöglichen Konsens innerhalb seiner Mitgliedsverbände zu erzielen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die einzelnen Mitgliedsverbände haben den rechtlichen Status eines Vereins bzw. eines Verbandes oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft im Deutschen Kunstrat erfolgt schriftlich mit verbindlichen Angaben zu den Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1. Kommerzielle Unternehmen oder Vereinigungen können im Deutschen Kunstrat nicht aufgenommen werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung des Deutschen Kunstrats mit einfacher Mehrheit.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung eines Mitgliedsverbands oder durch dessen Austritt aus dem Deutschen Kunstrat.

(2) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Deutschen Kunstrat erfolgt durch dessen schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

(3) Die Mitgliedschaft von Verbänden, die mit ihrem Beitrag über zwei Jahre im Rückstand sind, erlischt.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedsverbänden werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Erstellung der Beitragsrechnungen erfolgt durch die Geschäftsstelle oder durch einen von der Versammlung hierfür ernannten Mitgliedsverband.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird nach Absprache der Sprecher und deren Stellvertreter untereinander von diesen einberufen und ist nicht öffentlich.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind nach Vorlage einer Vollmacht möglich. Jeder Mitgliedsverband kann nur eine Stimmübertragung erhalten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der Stimmberechtigten beschlussfähig. Über folgende Angelegenheiten wird mit einfacher Mehrheit entschieden:
a) Wahl der Sprecher/innen
b) Entsendung von Vertretern in die Fachausschüsse des Deutschen Kulturrats e.V.
c) Entsendung der Delegierten zur Mitgliederversammlung des Deutschen Kulturrats e.V.
d) Entlastung der Sprecher nach Vorlage des Kassenberichts
e) Anträge der Mitglieder
f) Mitgliedsbeiträge und Umlagen
g) Änderung der Geschäftsordnung
Über die Auflösung des Deutschen Kunstrates wird mit 2/3-Mehrheit entschieden.

4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitgliedsverbände dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.


§ 7 Wahl und Amtsdauer der Sprecher

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Sprecher/innen und jeweils eine(n) Stellvertreter/in für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur nächsten Sprecher-Neuwahl im Amt.

(2) Die Wahl der beiden Sprecher/innen und deren Stellvertreter/innen geschieht unter der Maßgabe, dass jeweils ein Mitgliedsverband aus den Reihen der Urheber sowie der Vermarkter/Vermittler vertreten ist.

(3) Das Amt des/der Sprechers/in endet, wenn die Mitgliedschaft des von ihm/ihr vertretenen Verbands im Deutschen Kunstrat endet bzw. wenn er/sie nicht mehr für jenen Verband tätig ist.

(4) Scheidet ein Sprecher oder Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt.


§ 8 Zuständigkeit der Sprecher

Die Sprecher führen die Geschäfte des Deutschen Kunstrats im Zusammenwirken mit der Geschäftsstelle im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Sprecher sind für alle Angelegenheiten des Deutschen Kunstrats zuständig soweit sie nicht durch die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vertretung des Deutschen Kunstrats im Deutschen Kulturrat.
d) Erstellung eines Jahresberichts.


Stand: 16. April 2018